VerpackDG
Die Pflicht kommt aus Europa. Die Kosten stehen im deutschen Recht.
Die PPWR sagt dir, dass du Mehrweg brauchen wirst. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz bestimmt, was dich Einweg in Deutschland bis dahin kostet – und enthält eine Vorschrift, die diese Kosten ganz entfallen lassen kann. Diese Seite ist der Blick des Betreibers, keine Rechtsberatung.
VerpackDG
Zwei Gesetze, zwei Uhren
Sie beantworten verschiedene Fragen und werden im Gespräch leicht verwechselt. Fristen durcheinanderzubringen ist der schnellste Weg, einen Raum zu verlieren.
- Muss ich auf Mehrweg umstellen?PPWR Art. 29 · Quoten ab 1. Januar 2030
- Wenn ich wiederverwendbare Verpackungen erstmals bereitstelle – muss es dafür ein Mehrwegsystem geben?PPWR Art. 26 · Gilt bereits
- Was kostet mich Einweg?VerpackDG §§ 7–10 · Laufend, je gemeldeter Tonne
- Wie entfallen diese Kosten?VerpackDG § 11 Nr. 1 · Sofort nutzbar
- Was passiert, wenn ich nichts tue?VerpackDG § 66 · Deutsche Pflichten jetzt; PPWR-Verstöße ab 12. Februar 2027
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ist Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 207. Es gilt seit dem 12. August 2026 und hat das VerpackG mit Ablauf des 11. August 2026 abgelöst.
Was jetzt systembeteiligungspflichtig ist
Zwei Definitionen entscheiden, ob dich das Entgelt überhaupt trifft. Beide gehören gelesen, bevor dir jemand eine Ersparnis vorrechnet.
§ 3 Abs. 6
Transportverpackungen sind erfasst
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen umfassen jetzt ausdrücklich Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen.
§ 3 Abs. 7
Kantinen und Krankenhäuser sind vergleichbare Anfallstellen
Maßstab ist Satz 1: ob die Anfallstelle nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle mit privaten Haushaltungen vergleichbar ist. Satz 2 nennt dann – ausdrücklich „insbesondere“, die Aufzählung ist also offen – das Gastgewerbe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 PPWR, wie Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Imbisse, Cafés, Hotels und Ferienanlagen, dazu Raststätten, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern sowie typische Anfallstellen des Kultur- und Freizeitbereichs. Satz 3 ergänzt landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe – aber nur, soweit die Abfälle mit haushaltsüblichen Sammelgefäßen entsorgt werden können, maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe.
§ 11 Nr. 1 – ein Weg aus dem Entgelt
Genau lesen, denn der Auslöser ist nicht der, den die meisten annehmen. Es reicht nicht, „wir sammeln unsere Kisten ein“. Drei Dinge müssen gleichzeitig zutreffen:
- Die Verpackung ist wiederverwendbar – und das ist der schwierige Teil, keine Formalie. Art. 11 Abs. 1 PPWR stellt neun kumulative Anforderungen auf, von denen eine die Recyclingfähigkeit nach Art. 6 einbezieht. Eine Mindestzahl an Umläufen folgt aus einem delegierten Rechtsakt, der bis zum 12. Februar 2027 zu erlassen ist (Art. 11 Abs. 2).
- Es gibt tatsächliche Rücknahme und tatsächliche Wiederverwendung – keine Absicht, und kein Behälter, der grundsätzlich wiederverwendbar wäre.
- Beides wird durch ein bestehendes Wiederverwendungssystem ermöglicht. Der Hersteller muss es nicht selbst betreiben. Ein Kreislauf, der gerade erst aufgebaut wird, erfüllt das aber nicht ohne Weiteres.
Wo das greift, entfallen die §§ 7 bis 10: Systembeteiligung, Datenmeldungen und Vollständigkeitserklärung. Das ist eine Position in der GuV, kein Compliance-Argument.
Was § 11 nicht leistet
Es befreit dich nicht vom Verpackungsrecht
Nur die §§ 7–10 entfallen. Die Registrierung nach § 6 bleibt, ebenso Rücknahme und Verwertung nach § 39 – der ausdrücklich sowohl Transportverpackungen nennt, die nicht systembeteiligungspflichtig sind, als auch wiederverwendbare Verpackungen nach Art. 11 PPWR. Sämtliche Pflichten aus der PPWR selbst bleiben ohnehin. Die Präventionspflichten des § 59 treffen Systeme, sonstige Organisationen, Betreiber von Branchenlösungen und individuell erfüllende Hersteller – ob sie dich treffen, hängt also vom gewählten Weg ab.
Es steht und fällt mit den Tatsachen
§ 11 verlangt keinen Antrag und erteilt keine Genehmigung – es greift schlicht nicht, wo seine Voraussetzungen nicht vorliegen. Finden Rücknahme und Wiederverwendung tatsächlich nicht statt, waren die §§ 7 bis 10 für diesen Zeitraum nie ausgesetzt, unabhängig davon, wovon man damals ausging. Ein Verstoß gegen die Systembeteiligungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit bis 200.000 € (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3), und die ist heute schon bewehrt – § 68 Abs. 17 verschiebt allein § 66 Abs. 2, die Bußgelder für PPWR-Verstöße. Deshalb zählt die Messung mehr als die Lastwagen.
Es sagt dir nicht, was du sparst
Das hängt von deiner gemeldeten Tonnage und den Sätzen in deinem eigenen Lizenzvertrag ab. Wir veröffentlichen hier keine Zahl, weil wir keine mit Quelle haben. Bring die Tonnage mit, dann rechnen wir das gemeinsam.
Die Daten, die eine Entscheidung wirklich bewegen
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12. Aug. 2026
Das VerpackDG gilt
Das VerpackG ist mit Ablauf des 11. August 2026 aufgehoben (Art. 7).
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12. Sept. 2026
Neu verpflichtete Hersteller registrieren sich
§ 68 Abs. 2. Wer bereits nach dem VerpackG registriert war, bleibt es – Änderungen sind aber bis zum 12. November 2026 vorzunehmen.
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31. Dez. 2026
Bestehende Systembeteiligungen enden
§ 68 Abs. 1: Sie gelten fort, „längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026“, vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen. Die Verträge für 2027 werden vor diesem Datum verhandelt – deshalb ist das ein Gespräch für 2026, nicht für 2027.
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12. Feb. 2027
Bußgelder für PPWR-Verstöße werden anwendbar
§ 68 Abs. 17 verschiebt allein § 66 Abs. 2. Bußgelder für die deutschen Pflichten nach § 66 Abs. 1 – Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldung, Rücknahme – gelten bereits. Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht.
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1. Jan. 2030
Die Mehrwegquoten der PPWR greifen
Art. 29 Abs. 1: mindestens 40 % der genannten Transportverpackungen wiederverwendbar innerhalb eines Mehrwegsystems. Art. 29 Abs. 2 und 3 gehen weiter – für Bewegungen zwischen eigenen Standorten und denen verbundener oder Partnerunternehmen sowie für Lieferungen an einen anderen Wirtschaftsakteur im selben Mitgliedstaat. Vorher Art. 29 Abs. 4 lesen: Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Verpackungen für Gefahrgut, für maßgefertigte Verpackungen für Großmaschinen, Ausrüstung und Waren, für flexible Formate im direkten Kontakt mit Lebens- und Futtermitteln und nicht für Kartons.
Bring die Tonnage mit.
Das erste nützliche Gespräch dreht sich nicht um die Verordnung. Es dreht sich darum, was du heute meldest, was du dafür an Lizenzentgelt zahlst und ob ein bestehendes Wiederverwendungssystem das tragen könnte. Dreißig Minuten, kostenlos, und du verpflichtest dich zu nichts.